Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Urkundenüberprüfung
Foto eines Stempels, © colourbox
Überprüfung myanmarischer Urkunden im Wege der Amtshilfe
Das Legalisierungsverfahren von myanmarischen öffentlichen Urkunden musste wegen der mangelnden Urkundensicherheit eingestellt werden. Aufgrund der seit dem Militärputsch am 1.2.2021 instabilen Sicherheitslage und erheblicher struktureller Behinderungen im gesamten öffentlichen Dienst besteht derzeit grundsätzlich keine Möglichkeit der vertrauensanwaltlichen Vor-Ort-Überprüfung der formalen und inhaltlichen Richtigkeit myanmarischer Urkunden auf Ersuchen einer deutschen Behörde. In den meisten Fällen kann die Botschaft im Rahmen der Amtshilfe ersatzweise bis auf weiteres sogenannte „Sichtprüfungen“ anbieten, in denen nach Durchführung derzeit möglicher (zumeist telefonischer oder elektronischer) Recherchen eine unverbindliche Einschätzung zu formaler Echtheit und inhaltlicher Plausibilität vorgelegter Urkunden erfolgen kann.
Myanmarische Urkunden
Öffentliche Urkunden haben in Myanmar nicht die Bedeutung oder Beweiskraft öffentlicher Urkunden in Deutschland.
Zu Identitäts –oder Familienstandsprüfungen dienen in Myanmar in der Regel die folgenden Unterlagen:
a) Personalausweis (zumeist in der Form der „Citizenship Scrutiny Card“) und Reisepass
Das myanmarische Staatsangehörigkeitsrecht kennt verschiedene Formen der Staatsangehörigkeit. Personen, die die Staatsangehörigkeit durch Geburt erlangt haben, sind in aller Regel im Besitz einer rosafarbenen „Citizenship Scrutiny Card“ in Form der „National Registration Card“, die von den örtlichen Migrationsbehörden („Immigration Office“) erteilt wird. Diese Karte wird auch in blauer (bei abgeleiteter Staatsangehörigkeit) und grüner Farbe (für eingebürgerte Personen) ausgestellt. Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, bei denen ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren eingeleitet wurde, können in Einzelfällen eine „National Verification Card“ erhalten. Langfristig in Myanmar lebende Ausländer sind oft im Besitz einer „Foreigner’s Registration Card“. Myanmarische Reisepässe werden in Myanmar ebenfalls von örtlichen Migrationsbehörden ausgestellt.
b) Familienregister (“Household Member List„)
Jede Familie ist in der Regel im Besitz einer „Household Member List“, welche von den örtlichen Migrationsbehörden („Immigration Office“) erteilt wird und in der in der Regel alle in einem Haushalt lebenden Familienmitglieder aufgeführt sind. Örtliche Bezirks- oder Gemeindeämter („Ward“ oder „Township“ Offices) stellen auf Antrag oft auch besondere Meldebescheinigungen für Einzelpersonen aus.
c) Personenstandsurkunden (Geburt, Ehe, Tod)
In Myanmar werden weiterhin längst nicht alle Personenstandsfälle behördlich erfasst. Einheitliche Urkundsformate existieren nicht.
Krankenhausgeburten werden in der Regel in den Geburtskrankenhäusern registriert, die auch entsprechende Urkunden/Bescheinigungen erteilen. Darüber hinaus werden Geburten zumeist in städtischen Bereichen gelegentlich auch durch übergeordnete Gesundheitsbehörden („Public Health Departments“) erfasst. Hausgeburten werden, besonders im ländlichen Raum, oft nicht beurkundet. Neugeborene der buddhistischen Mehrheitsbevölkerung erhalten ihre Eigennamen oft erst nach Wochen oder Monate nach Geburt, nach Konsultation von Astrologen. Die Frist zur Eintragung der Eigennamen beträgt ein Jahr.
Eheschließungen werden zumeist von der religiösen Instanz, die die Eheschließung vorgenommen hat, bescheinigt. Auf Antrag können Eheschließungen in bestimmten Fällen auch vom zuständigen „Civil Status Office“, angesiedelt bei den örtlichen Gerichten, vorgenommen und registriert werden.
Die „Civil Status Offices“ und die o.g. „Ward“ oder „Township“ Offices stellen in der Regel auch Familienstands-/Ledigkeitsbescheinigungen aus.
Sterbefälle bleiben in Myanmar besonders oft unbeurkundet. Registrierungen erfolgen oft nur auf ausdrücklichen Antrag bei beteiligten Krankenhäusern/Gesundheitsbehörden oder bei den gerichtlichen Zivilstandsbehörden („Civil Status Office“).
Eingetragene Personenstandsfälle werden oft nach mindestens zehn Jahren wieder aus den Registern gelöscht. Nach- oder Ersatzbeurkundungen/-bescheinigungen sind oft nicht möglich. Betroffene können bei nicht registrierten/beurkundeten Sachverhalten in der Regel Bescheinigungen erhalten, dass eine erfolglose Registerabfrage erfolgt ist.
d) Scheidungsurteile
Es existieren für die buddhistischen, muslimischen und Hindu-Bevölkerungsgruppen in der Regel fast formlose, notariell beglaubigte Scheidungsvereinbarungen. Christen und gemischt- konfessionelle Ehepartner können hingegen nur gerichtlich geschieden werden.
e) Polizeiliche Führungszeugnisse
Führungszeugnisse („certificate of no criminal record“ oder „certificate of good conduct“) werden oft auf Antrag bei den örtlichen Polizeidienststellen erteilt.
f) Notariell beurkundete Erklärungen („Affidavits“)
Bei eingereichten „Affidavits“ kann davon ausgegangen werden, dass der beteiligte Notar die Identität der erklärenden Person geprüft hat. Notarielle Verantwortung für den Inhalt der Erklärung im Sinne des Beurkundungsgesetzes oder strafrechtliche Konsequenzen im Falle einer Falscherklärung im Sinne einer deutschen Versicherung an Eides statt können von „Affidavits“ jedoch nicht abgeleitet werden.
Hinweis: Das myanmarische Außenministerium überbeglaubigt („legalisiert“) in aller Regel lediglich notariell beglaubigte Übersetzungen von Urkunden aus der myanmarischen in die englische Sprache. Diese Überbeglaubigungen sind für die beschriebenen Prüfverfahren nicht erforderlich.
Verfahren
Zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde kann die Behörde ein Amtshilfeersuchen an die Botschaft richten. Privatpersonen können eine Überprüfung dagegen nicht beantragen.
Aufgrund der instabilen Sicherheitslage und vielfach geschlossener oder nur in rudimentärem Umfang geöffneter Behörden sind bis auf weiteres lediglich eigene (zumeist telefonische und visuelle) Prüfungen der Botschaft zu formaler Echtheit und inhaltlicher Plausibilität von myanmarischen Urkunden möglich.
Die frühere kostenpflichtige Einbindung von Vertrauensanwälten mit Vor-Ort-Ermittlungen zur formalen und inhaltlichen Überprüfung der Urkunden entfällt derzeit grundsätzlich. Sollte eine solche Überprüfung im Einzelfall möglich sein, wird die Botschaft dies im Verfahrensverlauf ausdrücklich mitteilen.
Für die oben beschriebene Sicht-/Plausibilitätsprüfung ist die Übersendung der Urkunden per e-mail mit Bestätigung, dass der ersuchenden Behörde die Originale vorliegen, und möglichst detaillierter Schilderung des Sachverhalts und des gewünschten Prüfumfangs ausreichend. Dabei sollten stets Kopien von Ausweisdokumenten mit übersandt werden, auch wenn diese nicht Gegenstand des Überprüfungsersuchens sind.
Kosten und Dauer
Die Plausibilitätsprüfung durch die Botschaft ist kostenfrei.
Die Bearbeitungszeit beträgt für die Plausibilitätsprüfung in der Regel zwei bis vier Wochen. Anfragen über den Sachstand sollten in dieser Zeit nach Möglichkeit vermieden werden.